Beschwerde gegen die Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 12 Juli 2004 den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer mangels kon- kreter Anhaltspunkte aufhob, obwohl er schwerwiegende Verdachtsmo- mente für organisierten Schmuggel („associazione per delinquere finalizza- ta all’importazione di contrabbando“) für gegeben hielt, und dieser Ent- scheid von der Appellationsinstanz des Tribunale di Napoli am 28. Sep- tember 2004 bestätigt wurde (Beilagen 2 und 3 zur Beschwerdereplik vom
E. 15 Oktober 2004); – dass damit der dringende Fluchtverdacht gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP anzu- nehmen ist; – dass der Beschwerdeführer durch sein äusserst defensives und wider- sprüchliches Aussageverhalten den Zeitpunkt, in welchem die Kollusions- gefahr als gebannt gelten kann, selber hinausschiebt, und damit, zumindest vorläufig, auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP gegeben ist; – dass in Anbetracht der abzuklärenden Delikte einerseits sowie aufgrund der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Freiheitsstrafe anderer- seits auch längere Untersuchungshaft ohne weiteres verhältnismässig ist; – dass die Ersatzmassnahme einer Kaution von Fr. 100'000.-- angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Einkommens- und Vermögensverhält- nisse (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. September 2004, S. 10; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. September 2004, S. 7) als völlig unzureichend zu erachten wäre, falls eine solche Ersatz- massnahme überhaupt in Betracht gezogen würde; – dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 – 161 OG festzusetzen und zu verlegen bzw. gestützt auf das Reglement über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht vom 11. Februar 2004 (SR 173.711.31) und das Reglement über
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die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004 (SR 173.711.32) zu bemessen sind; – dass der vorliegenden Sache eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- ange- messen ist,
und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. Oktober 2004 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Michele Naef,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen die Ablehnung eines Haftentlas- sungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_H 158/04
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Die Beschwerdekammer hält fest,
– dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachstehend „Bundesan- waltschaft“) mit Verfügung vom 11. Juli 2002 vorerst gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB eröffnete, und dieses Verfahren mit Ausdehnungsverfügungen vom 3. Februar 2004 und 9. August 2004 vorerst wegen Verdachts auf qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) sowie qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), und in der Folge wegen der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation (Art. 260ter StGB) auch gegen A.______ ausgedehnt wurde; – dass die Bundesanwaltschaft A.______ gestützt auf den Haftbefehl vom
25. August 2004 im Rahmen einer umfangreichen Aktion mit Hausdurchsu- chungen und Inhaftierungen am 31. August 2004 festnahm; – dass das Haftgericht II Emmental - Oberaargau gegen A.______ mit Ent- scheid vom 3. September 2004 wegen Flucht- und Kollusionsgefahr die Untersuchungshaft anordnete; – dass A.______ mit Eingabe seines Vertreters vom 17. September 2004 ein Haftentlassungsgesuch einreichte; – dass die Bundesanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 24. September 2004 abwies, soweit sie darauf eintrat; – dass A.______ gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit Ein- gabe vom 1. Oktober 2004 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde einleitete; – dass die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Oktober 2004 ihre Be- schwerdeantwort einreichte und dabei Unterlagen beifügte, welche nur der Beschwerdekammer, nicht aber A.______ eröffnet werden sollten; – dass die Beschwerdekammer der Bundesanwaltschaft die vertraulichen Unterlagen am 15. Oktober 2004 unbesehen zurücksandte mit der Auffor- derung, dem Gericht nur Unterlagen einzureichen, welche auch der Ge- genseite zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden könnten; – dass der Vertreter von A.______ mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 die Replik einreichte; – dass die Bundesanwaltschaft die obgenannten vertraulichen Unterlagen der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 erneut ein-
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reichte, diese als verfahrensöffentlich erklärte und sie der Gegenseite in Kopie zukommen liess; – dass der Vertreter von A.______ mit Eingabe vom 26. Oktober 2004 bei der Beschwerdekammer eine Stellungnahme zu den von der Bundesan- waltschaft als verfahrensöffentlich erklärten Unterlagen einreichte und die- ser damit zu sämtlichen dem Gericht vorgelegten Akten ebenfalls Zugang hatte.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
– dass die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 52 Abs. 2 und 214 ff. BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG ge- geben ist; – dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 34 BStP Partei im Verfahren und durch die angefochtene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Sep- tember 2004 im rechtlichen Sinne beschwert ist; – dass die Frist für die Beschwerde gemäss Art. 217 BStP eingehalten wur- de; – dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichten, belastenden Be- weismittel (insbesondere der Zwischenbericht der fedpol vom 20. Au- gust 2004 bzw. dessen Beilagen wie insbesondere der Zahlungsauftrag der B.______ S.A. vom 16. Juni 1997 zur Zahlung von USD 80'000.-- und CHF 10'000.-- auf das Konto von C.______, der Ehefrau des Beschwerde- führers, die Aussage des Beschwerdeführers, dass er es war, der die Lizenz zur Einfuhr der Zigaretten in Montenegro beschaffte, und ihm des- halb eine äusserst massgebliche Rolle im Zigarettenschmuggel über Mon- tenegro zukommt [vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. Okto- ber 2004, S. 8], die Aussage des Beschuldigten D.______, dass er vom Beschwerdeführer Zigaretten gekauft habe [vgl. Aussage des Beschuldig- ten D.______ vom 6. Oktober 2004, S. 3], und das Urteil des Tribunale Civile e Penale di Bari vom 17. Juli 2001) einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Unterstützung von bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB bestätigen; – dass es kein Indiz dafür darstellt, dass der dringende Tatverdacht vorlie- gend nicht rechtsgenüglich gegeben ist, wenn vorderhand noch keine Vor- untersuchung gemäss Art. 108 ff. BStP eingeleitet wurde;
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– dass der Beschwerdeführer über jahrelange, äusserst intensive Geschäfts- und Privatkontakte insbesondere im europäischen, aber auch im ausser- europäischen östlichen Ausland verfügt; – dass der Beschwerdeführer aussagte, wenn er hier unerwünscht sei, so solle man es ihm sagen und er gehe weg (Einvernahme des Beschwerde- führers vom 22. September 2004, S. 14); – dass dem Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden dringenden Tat- verdachts eine längere Freiheitsstrafe droht; – dass der Untersuchungsrichter des Tribunale di Napoli mit Entscheid vom
12. Juli 2004 den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer mangels kon- kreter Anhaltspunkte aufhob, obwohl er schwerwiegende Verdachtsmo- mente für organisierten Schmuggel („associazione per delinquere finalizza- ta all’importazione di contrabbando“) für gegeben hielt, und dieser Ent- scheid von der Appellationsinstanz des Tribunale di Napoli am 28. Sep- tember 2004 bestätigt wurde (Beilagen 2 und 3 zur Beschwerdereplik vom
15. Oktober 2004); – dass damit der dringende Fluchtverdacht gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP anzu- nehmen ist; – dass der Beschwerdeführer durch sein äusserst defensives und wider- sprüchliches Aussageverhalten den Zeitpunkt, in welchem die Kollusions- gefahr als gebannt gelten kann, selber hinausschiebt, und damit, zumindest vorläufig, auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP gegeben ist; – dass in Anbetracht der abzuklärenden Delikte einerseits sowie aufgrund der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Freiheitsstrafe anderer- seits auch längere Untersuchungshaft ohne weiteres verhältnismässig ist; – dass die Ersatzmassnahme einer Kaution von Fr. 100'000.-- angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Einkommens- und Vermögensverhält- nisse (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. September 2004, S. 10; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. September 2004, S. 7) als völlig unzureichend zu erachten wäre, falls eine solche Ersatz- massnahme überhaupt in Betracht gezogen würde; – dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 – 161 OG festzusetzen und zu verlegen bzw. gestützt auf das Reglement über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht vom 11. Februar 2004 (SR 173.711.31) und das Reglement über
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die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004 (SR 173.711.32) zu bemessen sind; – dass der vorliegenden Sache eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- ange- messen ist,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
Bellinzona, 29. Oktober 2004
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Michele Naef - Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 – 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit.a SGG).
Die Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.